Quote:
Originally Posted by ¢σηαη
*Epic facepalm*
Hat vor dir schon jemand geschrieben. Thankshunter?!
|
Überleg mal sinnvoll, .. du öffnest einen Thread und recherchierst daraufhin die Rechtslage. Postet es hier rein und merkst dann, dass jemand das selbe (in der Zeit wo man gesucht hat) gepostet hat. Da fragt man sich eher wer hier der Thankshunter ist, zumal dein Beitrag ohne Sinn für den Threadersteller hat.
*facepalm*
Zum Thema zurück:
In NRW:
"Schulwanderungen und Schulfahrten sind Schulveranstaltungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt.
Gemäß § 43 Abs. 1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. Auf behinderte Schülerinnen und Schüler ist bei der Gestaltung Rücksicht zu nehmen, damit auch für sie die Teilnahme möglich und zumutbar ist. In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß § 43 Abs. 3 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Ein entsprechender Antrag ist von den Eltern schriftlich zu begründen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Befreiung erteilt, wenn die Eltern auch nach einem Gespräch über Ziele und Inhalt der Klassenfahrt aus religiösen oder gravierenden erzieherischen Gründen bei ihrem Antrag bleiben.
Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses. Ist dies nicht möglich, werden ihnen unterrichtsbezogene Aufgaben gestellt."
Schau mal am Besten wie es in deinem Bundesland aussieht.
[Only registered and activated users can see links. Click Here To Register...]