Der längste e*pvp Thread XXXVII

02/19/2015 10:43 Kim#21841
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Originally Posted by John Marston View Post
omg flouwah gibt es sie wirklich noch? :o
Ich habe mich aus dem tiefsten Loch erhoben und bin "wiederauferständert". o.0

Wie gehts?
02/19/2015 10:46 Eis-Tee#21842
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Originally Posted by Spin™ View Post
Hallo Sie [Only registered and activated users can see links. Click Here To Register...]
hallo du
02/19/2015 10:59 John Marston#21843
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Originally Posted by Spin™ View Post
Hallo Sie
hallo na

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Originally Posted by Sike' View Post
das is ne lüge!
ja^^ anders kennt man mich auch nicht

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Originally Posted by _Flower'_ View Post
Ich habe mich aus dem tiefsten Loch erhoben und bin "wiederauferständert". o.0

Wie gehts?
naiiiiiiiiiice, freut mich, Sie hier wieder anzutreffen

Mir geht's gut, alles im grünen Bereich. und selbst?
02/19/2015 11:03 'Dennozs#21844
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Originally Posted by John Marston View Post
ja^^ anders kennt man mich auch nicht
Kenne dich eig nur als fgt.
02/19/2015 11:03 bobbyxx#21845
Guten morgen ihr lieben...

Hi Silke :D und Spin
02/19/2015 11:04 'Dennozs#21846
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Originally Posted by bobbyxx View Post
Guten morgen ihr lieben...

Hi Silke :D und Spin
Reported wegen Rufmord.
02/19/2015 11:14 bobbyxx#21847
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Originally Posted by Sike' View Post
Reported wegen Rufmord.



Auszug - § 111 StGB Üble Nachrede (Rufmord):

(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
02/19/2015 11:19 'Dennozs#21848
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Originally Posted by bobbyxx View Post
Auszug - § 111 StGB Üble Nachrede (Rufmord):

(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
tl;dr

Anzeige is raus
02/19/2015 11:21 Spin™#21849
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Originally Posted by bobbyxx View Post
Guten morgen ihr lieben...

Hi Silke :D und Spin
Moin bobby, alles fit? Wie kommste voran mit dem lernen?
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Originally Posted by bobbyxx View Post
Auszug - § 111 StGB Üble Nachrede (Rufmord):

(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
Ich check die ganzen Gesetze nicht:D Das ist so komplex, ich glaub wenn du die ganzen Gesetze etc. verstanden hast, kannst du so gut wie jeden ficken egal ob er fies zu dir war oder nicht:D
02/19/2015 11:22 'Dennozs#21850
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Originally Posted by Spin™ View Post
Moin bobby, alles fit? Wie kommste voran mit dem lernen?


Ich check die ganzen Gesetze nicht:D Das ist so komplex, ich glaub wenn du die ganzen Gesetze etc. verstanden hast, kannst du so gut wie jeden ficken egal ob er fies zu dir war oder nicht:D
Du bist einfach n bob, da is nix schwer dran lel

02/19/2015 11:26 Spin™#21851
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Originally Posted by Sike' View Post
Du bist einfach n bob, da is nix schwer dran lel

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02/19/2015 11:28 'Dennozs#21852
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Originally Posted by Spin™ View Post
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Tut mir Leid :(
02/19/2015 11:31 bobbyxx#21853
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Originally Posted by Spin™ View Post
Moin bobby, alles fit? Wie kommste voran mit dem lernen?
Es geht so ^^wie immer halt, ansonsten gehts mir gut... Si(L)ke will mich anzeigen :((
02/19/2015 11:41 'Dennozs#21854
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Originally Posted by bobbyxx View Post
Es geht so ^^wie immer halt, ansonsten gehts mir gut... Si(L)ke will mich anzeigen :((
Wieso nennst du mich so, wenn ich das nicht mag?
02/19/2015 11:49 bobbyxx#21855
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Originally Posted by Sike' View Post
Wieso nennst du mich so, wenn ich das nicht mag?
ist doch nur spaß mein lieber S I K E !