Der Bundesgerichtshof entschied am Mittwoch, dass Kinder zukünftig nicht durch Werbung zum Kauf virtueller Zusatzinhalte animiert werden dürfen.
Damit gab der Gerichtshof dem Bundesverband der Verbrauerzentralen recht, welcher gegen das Spieleunternehmen Gameforge geklagt hatte. Mit dem Satz "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse 'Etwas'" hatte Gameforge im Jahr 2009 Zusatzfeatures des Free-to-Play-Spiels Runes of Magic beworben.
Dieser Werbespruch sei eindeutig auch an Kinder gerichtet, meinte der BGH. Deutlich gemacht wurde dies auch dadurch, dass es eine Bezahlmöglichkeit per SMS gegeben hätte. Solche Werbemaßnahmen verbot das Gericht jetzt zum Schutz der Kinder. Laut BGH verstieß die Werbung nämlich gegen § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, der "die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben" verbietet.
Mit seiner Entscheidung hob der Bundesgerichtshof die Urteile der beiden Vorinstanzen aus den Jahren 2010 und 2012 auf. Diese hatten noch für Gameforge entschieden.