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Rechtslage an Texten von sozialen Netzwerken

Discussion on Rechtslage an Texten von sozialen Netzwerken within the Off Topic forum part of the Off-Topics category.

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Old   #1

 
Mr.Tr33's Avatar
 
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Rechtslage an Texten von sozialen Netzwerken

Hallo,

ich frage mich gerade wie es mit der Rechtslage von Texten aus sozialen Netzwerken aussieht.

Kleines Beispiel:
Peter ist anonym auf einem Facebook-Klon registriert, wo keine Namen angezeigt werden. Peter schreibt dort in eine Gruppe einen Satz/Spruch, den er sich ausgedacht hat oder sonst irgendwo her hat. Diese Gruppe ist öffentlich, aber nur zugänglich wenn man die Gruppe halt kennt.
Paula ist ebenfalls auf diesem "Facebook" registriert und ist in der selben Gruppe wie Peter. Sie findet den Satz/Spruch interessant und veröffentlicht ihn auf ihrer Seite. Sie schreibt aber dazu mit Hashtags den Namen vom Facebook-Klon, Gruppennamen und die Anzahl der Likes die der Beitrag momentan hatte.

Peter findet es natürlich gar nicht so toll und möchte sie nun deswegen verklagen.

Kann Peter das überhaupt bzw. ist er im Recht?
Mr.Tr33 is offline  
Old 01/05/2017, 19:40   #2
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Drewfire's Avatar
 
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Bin kein Rechtsexperte, aber wieso soll Paula den Spruch nicht veröffentlichen dürfen, wenn sie kenntlich macht, dass er von Peter ist? Immerhin gibt sie ihn an und er hat ihn in einer öffentlichen Gruppe veröffentlicht.
Drewfire is offline  
Old 01/05/2017, 20:10   #3

 
Mr.Tr33's Avatar
 
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Es ist alles anonym, Paula weiß nicht, dass es genau Peter gehört
Somit hat sie ja auch nur die Gruppe und das soziale Netzwerk erwähnt.

Würde es einen Unterschied machen, wenn Paula es auf z.B. Twitter veröffentlichen würde? Der Text wäre genauso, nur halt auf einer anderen Platform.
Mr.Tr33 is offline  
Old 01/05/2017, 20:15   #4
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Originally Posted by Mr.Tr33 View Post
Es ist alles anonym, Paula weiß nicht, dass es genau Peter gehört
Somit hat sie ja auch nur die Gruppe und das soziale Netzwerk erwähnt.

Würde es einen Unterschied machen, wenn Paula es auf z.B. Twitter veröffentlichen würde? Der Text wäre genauso, nur halt auf einer anderen Platform.
Naja, sie gibt den Facebook-Klon an und behauptet nicht, dass es ihrer Wäre.
Wenn sie nun den gleichen Post auf Twitter macht und auf den FB Klon verweißt, der den Spruch gebracht hat, sehe ich da keine Probleme.

Wäre sowieso ziemlich überrascht, wenn man rechtlichen Anspruch auf einen Satz/Spruch erheben kann, den man im Internet veröffentlicht hat.
Drewfire is offline  
Old 01/05/2017, 20:33   #5

 
Seekin's Avatar
 
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Hallo,

ob Peter im Recht ist oder nicht, lässt sich bei den von dir gegebenen Angaben nicht entscheiden. Das UrhG und angelehnte beziehungsweise natürlich alle enthaltenen Gesetze und Regelungen sind von Fall zu Fall auszulegen. Durch deine verschleierte Schilderung lässt sich da wenig sagen; Aspekte, die bei der Entscheidung rein mit Bezug auf den Inhalt der Streitigkeit, also den wiederholten Satz, eine gewisse Relevanz besitzen, sind unter anderem Textlänge, Textinhalt und die Möglichkeit einer Einstufung im Rahmen persönlicher geistiger Schöpfungen.

Erneut: Unter diesen Umständen wird dir niemand eine gezielte Aussage geben können. Ich kann dir dennoch sagen, dass eine Anklage oder sonstiges gerichtliches Vorgehen hier zu 99 Prozent "nichts bringen" wird. Der Satz wurde anonym veröffentlicht und es handelt sich zu großer Wahrscheinlichkeit inhaltlich um kein Werk und um keine persönliche geistige Schöpfung, die auch nur ansatzweise durch das Reglement des UrhG geschützt ist. Wenn du möchtest, kannst du den Satz hier veröffentlichen oder mir privat senden.
Seekin is offline  
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Old 01/05/2017, 20:42   #6

 
Mr.Tr33's Avatar
 
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Mir geht es nicht um einen bestimmten Satz sondern um die Aktion, ob man dafür verklagt werden könnte.

Habe gerade einen Streitfall wo es um einen ziemlich ähnlichen Fall geht, hierbei hat aber der Facebook-Klon Paula angeschrieben und möchte, dass der Text von Twitter verschwindet.

Da ich kein Anwalt bin und kein Geld für einen Anwalt habe, habe ich um eure Meinung gefragt
Mr.Tr33 is offline  
Old 01/05/2017, 21:08   #7
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Originally Posted by Mr.Tr33 View Post
Mir geht es nicht um einen bestimmten Satz sondern um die Aktion, ob man dafür verklagt werden könnte.

Habe gerade einen Streitfall wo es um einen ziemlich ähnlichen Fall geht, hierbei hat aber der Facebook-Klon Paula angeschrieben und möchte, dass der Text von Twitter verschwindet.

Da ich kein Anwalt bin und kein Geld für einen Anwalt habe, habe ich um eure Meinung gefragt
Naja die Aktion an sich ist ja nicht verboten. Wie Seekin sagte, muss man hierbei begutachten können, ob es ein Werk geistlicher Schöpfung ist.
Drewfire is offline  
Old 01/05/2017, 21:20   #8

 
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Originally Posted by Drewfire View Post
ein Werk geistlicher Schöpfung
Wie soll man so etwas definieren?
Bzw. was wäre denn kein Werk geistlicher Schöpfung?
Mr.Tr33 is offline  
Old 01/05/2017, 21:24   #9
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Ein Werk im Sinne des § 2 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) muss eine konkrete, „wahrnehmbare Formgestaltung“[14] aufweisen, also über eine Idee hinaus bereits so weit konkretisiert sein, dass es mit menschlichen Sinnen wahrnehmbar ist, und es muss sich nach § 2 Abs. 2 UrhG um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln. Dieses Kriterium[15] schließt einerseits Zufallsentstehungen, Fundstücke und von Tieren Produziertes aus. Und es verlangt eine dem Schöpfer zuzurechnende Individualität des Werkes.[16]
Weiteres kannst du gerne auf Wikipedia nachlesen.
Quote:
Die Schöpfungshöhe im deutschen Urheberrecht
Vielleicht hilft dieser Punkt weiter.
Quote:
Sprachwerke nicht-literarischer Art

Anhand einer Entscheidung über eine Bedienungsanleitung hatte der Bundesgerichtshof die Kriterien entwickelt, nach denen Texte zu beurteilen sind, die „nicht als reine literarische Werke“ anzusehen sind.[25] Er erhob hier erhöhte Anforderungen an die Schutzuntergrenze: Durchschnittliches, das „Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale“ sollte nicht geschützt werden. Vielmehr sollte die Schwelle der Schöpfungshöhe erst beim „deutlichen Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung“ erreicht werden.[26] Die Begründung stellte insbesondere darauf ab, dass bei Gebrauchstexten ein weiter Bereich an Formen jedermann zur Verfügung stehen müsse und nicht durch das Urheberrecht einem einzelnen Autor zugesprochen werden solle.[27]
Drewfire is offline  
Old 01/05/2017, 23:48   #10

 
Seekin's Avatar
 
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Originally Posted by Mr.Tr33 View Post
Mir geht es nicht um einen bestimmten Satz sondern um die Aktion, ob man dafür verklagt werden könnte.
Das mag ja sein, allerdings lassen sich Aktion und der betroffene Inhalt - in diesem Fall ein Satz - nicht trennen. "Könnte" - Natürlich könnte man dafür belangt werden, das Werk/Schriftwerk einer anderen Person zu kopieren, ohne dabei vorgeschriebene Regelungen (beispielsweise das Zitatrecht, welches ein Verteidiger/Anwalt übrigens nutzen könnte) einzuhalten. Das ist bei einzelnen Sätzen, die obendrein auch noch in einem sozialen Netzwerk auf anonymer Basis veröffentlicht werden, jedoch zu 99 Prozent nicht der Fall. Ein einzelner Satz erfüllt in der Regel nicht das geforderte Übertreffen einer alltäglichen und individuell hervorstechenden Kombination von Wörtern. Der Text eines Romans ist beispielsweise ohne Frage ein literarisches Werk und ist grundlegend geschützt, weil er alle Kriterien von sich aus erfüllt. Er benötigt daher auch keinen manuellen Schutz. Das Urheberrecht schützt den Text des Romans, sobald dieser fertiggestellt ist. Einen Romantext in den Gedanken zu haben, reicht natürlich nicht, da keine Nachweisbarkeit besteht.

Quote:
Originally Posted by Mr.Tr33 View Post
Habe gerade einen Streitfall wo es um einen ziemlich ähnlichen Fall geht, hierbei hat aber der Facebook-Klon Paula angeschrieben und möchte, dass der Text von Twitter verschwindet.
Im Startpost schriebst du Satz/Spruch, hier ist von einem Text die Rede. Aber ganz ehrlich, selbst bei einem Text wird das soziale Netzwerk, sollte es nicht eine enorme Streitkasse haben, keinerlei Gewinne einfahren. Ein Post in einem Netzwerk, das von Schnelllebigkeit lebt, ist viel zu schwammig. Das ist nichts, womit sich ein Richter oder ein anderer Handlanger des Staats auch nur für eine Minute abgibt.


Quote:
Originally Posted by Mr.Tr33 View Post
Da ich kein Anwalt bin und kein Geld für einen Anwalt habe, habe ich um eure Meinung gefragt
Kann ich gut nachvollziehen; selbst mein ehemaliger Professor für Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht und Medienrecht allgemein drückt pro Stunde 400 Euro ab.
Seekin is offline  
Old 01/06/2017, 00:29   #11



 
Looneytune's Avatar
 
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So oder so müsste der Kläger erstmal den Beweis erbringen, der tatsächliche Urheber zu sein. So zu mindest in der allgemeinen Norm. Bin natürlich Anwalt Lv 9000.
Looneytune is offline  
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